Kurzzeitpflege
Neben der vollstationären Versorgung bieten wir auch die (eingestreute) Kurzzeitpflege an (§ 42 SGB XI).
Einen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 – 5. Dies kann für einen bestimmten Zeitraum aufgrund einer akuten Erkrankung, nach einem Krankenhausaufenthalt bzw. bei Verhinderung der pflegenden Angehörigen (Verhinderungspflege § 39 SGB XI) notwendig sein.
Die Leistungen der Kurzzeitpflege entsprechen den Leistungen der stationären Pflege. Nach Rücksprache ist es auch möglich im Anschluss an die Kurzzeitpflege vollstationär bei uns zu bleiben.