Kurzzeitpflege

Neben der vollstationären Versorgung bieten wir auch die (eingestreute) Kurzzeitpflege an (§ 42 SGB XI).

Einen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 – 5. Dies kann für einen bestimmten Zeitraum aufgrund einer akuten Erkrankung, nach einem Krankenhausaufenthalt bzw. bei Verhinderung der pflegenden Angehörigen (Verhinderungspflege § 39 SGB XI) notwendig sein.
Die Leistungen der Kurzzeitpflege entsprechen den Leistungen der stationären Pflege. Nach Rücksprache ist es auch möglich im Anschluss an die Kurzzeitpflege vollstationär bei uns zu bleiben.

Anfragen zur Kurzzeitpflege

Bei Kurzzeitpflegen zu einem bestimmten Zeitraum können wir keine verbindlichen Zusagen machen, da wir nur die "eingestreute" Kurzzeitpflege anbieten.

D. h. nur wenn ein Bett frei ist, kann dieses auch belegt werden, eine Voraussage ist uns hier nicht möglich.
Der früheste Zeitpunkt nachzufragen, ob eine Belegung möglich ist, ist eine Woche vor dem gewünschten Termin. Ihre Anfrage wenden Sie bitte an:

Yvonne Naujokat
Pflegeüberleitung
Mitarbeiter
TGE - gTrägergesellschaft mbH für die Einrichtungen der Schwestern vom Göttlichen Erlöser  (Niederbronner Schwestern) X